AGB | Cascade Gebäudereinigung Bak
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AGB für die Erbringung von Gebäudereinigungs-Leistungen der
Firma Cascade Gebäudereinigung Bak

§ 1 Geltungsbereich

1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Privatkunden, Verbraucher im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), nur insoweit, als dies gesetzlich zulässig ist.

3. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wird.

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§ 2 Art und Umfang der Leistung

1. Alle Angebote sind freibleibend. Die Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot oder einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.

2. Die Leistungen werden wie im Angebot oder im Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. Auftragserweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.

3. Kostenvoranschläge, Entwürfe, Pläne und Berechnungen sind Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder an dritten Personen weitergegeben werden. Sie sind dem Auftragnehmer im Falle der Nichterteilung des Auftrags zurückzugeben. 

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§ 3 Abnahme und Gewährleistung

1. Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich – spätestens bei Ingebrauchnahme – schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.

2. Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Sonder- oder Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme ggf. auch abschnittsweise spätestens zwei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Auftragnehmer gilt das Werk als nicht abgenommen.

3. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung
übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.

4. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.

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§ 4 Aufmaß

1. Die der Abrechnung zugrunde liegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks zu ermitteln.

2. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.

3. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.

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§ 5 Preise

1. Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden Materialpreisen sowie tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend.

2. Arbeiten als Regiearbeiten werden gesondert nach den jeweiligen vereinbarten Regiestundensätze in Rechnung gestellt.

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§ 6 Sicherheitseinbehalt

Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.

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§ 7 Personal

1. Die Auftragnehmer setzt nur fachlich geeignetes, geschultes und zuverlässiges Personal ein. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bekannt werden, absolutes Stillschweigen zu bewahren. Ferner sind sie verpflichtet, eventuelle Wertgegenstände, die in den zu reinigenden Räumen gefunden werden, unverzüglich beim Auftraggeber abzugeben.

2. Den Mitarbeitern des Auftragnehmers ist es untersagt, Personen, die nicht vom Auftragnehmer eingesetzt sind, zur Arbeitsstelle mitzunehmen; das gilt insbesondere für Kinder. Dem Auftraggeber ist es untersagt die Mitarbeiter des Auftragnehmers abzuwerben.

3. Dem Auftragnehmer steht es frei, zur Erbringung der vertraglichen Leistung Dritte einzuschalten und diese von ihnen ganz oder teilweise durchführen zu lassen.

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§ 8 Material

1. Die Auftragnehmer stellt die für die Reinigungsarbeiten erforderliche Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel in ausreichender Menge auf eigene Kosten zur Verfügung, sofern nichts anderes mit dem Auftraggeber vereinbart wurde. Für alle Arbeiten werden nur fachgerechte Reinigungsmittel verwendet.

2. Der Auftraggeber stellt das zur Reinigung notwendige Wasser, Strom sowie ggf. einen für die Unterbringung der Reinigungsmittel (Material, Maschinen, Geräte) verschließbaren Raum, Schrank o.ä. kostenfrei zur Verfügung. Die für den Dienst notwendigen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch die Mitarbeiter der Auftragnehmer herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet der Auftragnehmer.

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§ 9 Haftung

1. Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.

2. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

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§ 10 Zahlungsbedingungen

1. Rechnungen sind brutto ohne Abzug spätestens 7 Tage nach Erhalt zahlbar. Skontoabzüge werden nicht anerkannt.

2. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen gemäß § 288 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

3. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass Rechnungen auf elektronischen Weg an die von ihm bekannt gegebene E-Mail-Adresse übermittelt werden. Der Auftraggeber verzichtet auf eine postalische Zusendung der Rechnung in Papierform. Der Auftraggeber hat empfängerseitig dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche elektronische Zusendungen der Rechnung per E-Mail ordnungsgemäß an die vom Auftraggeber bekannt gegebene E-Mail-Adresse zugestellt werden können und technische Einrichtungen, wie bspw. Filterprogramme oder Firewalls, entsprechend zu adaptieren. Etwaige automatisierte elektronische Antwortschreiben, wie bspw. Abwesenheitsnotizen, stehen einer gültigen Zustellung nicht entgegen. Eine Änderung der E-Mail-Adresse oder etwaige Änderungen, die den Rechnungsverkehr betreffen, sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet Rechnungen elektronisch zu versenden und behält sich das Recht vor, Rechnungen postalisch in Papierform zu versenden.

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§ 11 Vertragslaufzeit

1. Das Vertragsverhältnis endet mit vollständiger Erbringung der beauftragten Leistung oder gemäß Vereinbarung. Ist hierzu keine Regelung in dem Vertragsverhältnis getroffen und ergibt sich das Ende nicht aus der Art der beauftragten Leistung, ist der Vertrag jederzeit von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich kündbar.

2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund wird hierdurch nicht betastet.

3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung ist dann gegeben, wenn über das Vermögen der jeweiligen Partei das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Voraussetzungen zur Eröffnung des Insolvenzverfahren vorliegen.

4. Die Vereinbarungen bleiben auch auf beiden Seiten bei einer Rechtsnachfolge wirksam. Die Rechtsnachfolge ist kein Grund zur außerordentlichen Kündigung. Es gelten die gesetzlichen Regelungen.

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§ 12 Datenspeicherung

Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.

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§ 13 Schlussbestimmungen

1. Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.

2. Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. Anstelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

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